BGB § 1251 – Wirkung des Pfandrechtsübergangs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1251 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein.
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