BGB § 1252 – Erlöschen mit der Forderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1252 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
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