BGB § 1253 – Erlöschen durch Rückgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1253 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
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