BGB § 1254 – Anspruch auf Rückgabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1254 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
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