BGB § 1255 – Aufhebung des Pfandrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1255 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe. (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
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