BGB § 1256 – Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1256 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
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