BGB § 1257 – Gesetzliches Pfandrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1257 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
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