BGB § 1273 – Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1273 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. (2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt.
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