BGB § 1274 – Bestellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1274 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
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