BGB § 1276 – Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1276 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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