BGB § 1280 – Anzeige an den Schuldner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1280 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
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