BGB § 1282 – Leistung nach Fälligkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1282 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
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