BGB § 1288 – Anlegung eingezogenen Geldes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1288 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
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