BGB § 1289 – Erstreckung auf die Zinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1289 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs.
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