BGB § 1290 – Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1290 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
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