BGB § 1291 – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1291 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
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