BGB § 1292 – Verpfändung von Orderpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1292 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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