BGB § 1293 – Pfandrecht an Inhaberpapieren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1293 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
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