BGB § 1297 – Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1297 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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