BGB § 1301 – Rückgabe der Geschenke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1301 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
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