BGB § 1302 – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1302 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.