BGB § 1353 – Eheliche Lebensgemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1353 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
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