BGB § 1355 – Ehename
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1355 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen.
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