BGB § 1356 – Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1356 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
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