BGB § 1357 – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1357 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
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