BGB § 1359 – Umfang der Sorgfaltspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1359 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
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