BGB § 1361a – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1361a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
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