BGB § 1363 – Zugewinngemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1363 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
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