BGB § 1364 – Vermögensverwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1364 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.