BGB § 1365 – Verfügung über Vermögen im Ganzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1365 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.