BGB § 1366 – Genehmigung von Verträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1366 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen.
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