BGB § 1367 – Einseitige Rechtsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1367 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
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