BGB § 1368 – Geltendmachung der Unwirksamkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1368 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.
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