BGB § 1369 – Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1369 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
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