BGB § 1372 – Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1372 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
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