BGB § 1373 – Zugewinn
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1373 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.