BGB § 1375 – Endvermögen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1375 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
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