BGB § 1377 – Verzeichnis des Anfangsvermögens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1377 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt.
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