BGB § 1378 – Ausgleichsforderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1378 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
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