BGB § 1386 – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1386 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
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