BGB § 1388 – Eintritt der Gütertrennung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1388 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.