BGB § 1409 – Beschränkung der Vertragsfreiheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1409 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
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