BGB § 1410 – Form
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1410 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
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