BGB § 1411 – Eheverträge Betreuter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1411 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird.
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