BGB § 1415 – Vereinbarung durch Ehevertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1415 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
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