BGB § 1416 – Gesamtgut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1416 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
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