BGB § 1417 – Sondergut
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1417 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
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