BGB § 1420 – Verwendung zum Unterhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1420 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.
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