BGB § 1423 – Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1423 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.