BGB § 1424 – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1424 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
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